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BSVG § 314. Anpassung der Leistungen aus der Unfallversicherung und der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009, BGBl. I Nr. 146/2008, gültig ab 30.12.2008

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 314. Anpassung der Leistungen aus der Unfallversicherung und der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

Abweichend von den §§ 45 und 141 Abs. 2 sind die Renten aus der Unfallversicherung, die Bemessungsgrundlagen nach § 148f Abs. 1 und 3 sowie der Betrag nach § 149g Abs. 2 und die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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