FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 307.
Schlussbestimmungen zu Art. 3 Teil 1 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 31/2007 (32. Novelle)
(1) Die §§ 78 Abs. 6 bis 8, 148f Abs. 3 Z 2 und 3 sowie vorletzter Satz, 148i Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 2 bis 5, 148j Abs. 2, 148z Abs. 3 sowie 149d Abs. 1 Z 2 und vorletzter Satz, 149g Abs. 3, 149l Abs. 1 dritter Satz, 149n Abs. 2 und 149s in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.
(2) § 304 Abs. 3 und 4 treten rückwirkend mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
(4) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 30. Juni 2007 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des .
(5) § 149d Abs. 1 Z 2 und Abs. 1 vorletzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem eingetreten sind.
(6) § 149l Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist nur auf nach dem zu bildende Gesamtrenten anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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