FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 304.
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 131/2006
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die §§ 186 Abs. 1 und 300 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
2. mit die §§ 24b Abs. 3 Z 2 und 78 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
3. mit § 38 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
4. rückwirkend mit die §§ 149a Abs. 4 und 154 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006.
(2) Auf vor dem in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften ist für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin § 38 Abs. 8 in der Fassung des BGBl. Nr. 741/1990 anzuwenden.
(3) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
(4) Personen, die nach § 78 Abs. 7 Z 1 in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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