BSVG § 2b. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung von Ehegatten bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung, BGBl. I Nr. 139/1997, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT II Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt Pflichtversicherung

§ 2b. Pflichtversicherung in der Krankenversicherung von Ehegatten bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung

(1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt, oder ist ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten in der Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.

(2) Sind beide Ehegatten als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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