ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT II Umfang der Versicherung
1. Unterabschnitt Pflichtversicherung
§ 2a. Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung von Ehegatten bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung
(1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt, oder ist ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.
(2) Sind beide Ehegatten als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Pensionsversicherung pflichtversichert.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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