ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT II Umfang der Versicherung
1. Unterabschnitt Pflichtversicherung
§ 2.
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der
Pensionsversicherung
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 und
c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen,
soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden. (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 1) - ; (16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991, Art. I Z 1 und 2) - ; (16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991, Ü. Art. III, Abs. 1) - ; (Kdm., BGBl. I Nr. 81/1997) - 1. 4. 1998; (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 1) - 1. 1. 1999; (23. Nov., BGBl. I Nr. 176/1999, Z 1) - .
2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind; (16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991, Art. I Z 2a) - .
3. der im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb seines Ehegatten
hauptberuflich beschäftigte Ehegatte, sofern keine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Ehegatten vorliegt und er nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach § 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversichert ist. (16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991, Art. I Z 2a, § 243 Abs. 9) - ; (16. Nov. BGBl. Nr. 678/1991, Ü. Art. III, Abs. 3) - ; (17. Nov., BGBl. Nr. 834/1992, Art. I Z 2) - ; (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. II Ü: § 263 Abs. 5) - .
(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 20 000 S übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 20 000 S nicht übersteigt oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Ehegatten ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich. (6. Nov., BGBl. Nr. 649/1982, ü. Art. II Abs. 1 und Abs. 2) - ; (16. Nov., BGBl. Nr. 678/1991, Art. I Z 2b, § 243 Abs. 9) - ; (17. Nov., BGBl. Nr. 834/1992, Art. I Z 2) - ; (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 4) - ; (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 2 und 3) - .
(3) Aufgehoben.
(6. Nov., BGBl. Nr. 649/1982, Ü. Art. II Abs. 1 und Abs. 2) - ; (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXXI Z 1, § 252 Abs. 1 Z 2 und Ü. § 252 Abs. 2 und 3) - ; (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z 5) - .
(4) Die Pflichtversicherung besteht
a) in der Krankenversicherung für die im Abs. 1 Z 2,
b) in der Pensionsversicherung für die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Im Falle des Todes einer gemäß Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Person gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens
1. in der Kranken- und Pensionsversicherung
a) die im Zeitpunkt des Todes im Sinne des Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorhandenen Pflichtversicherten weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert; (18. Nov., BGBl. Nr. 337/1993, Art. I Z 1 und § 247 Abs. 1 Z 1) - .
b) Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 3 erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten, als nach dieser Bestimmung pflichtversichert, und zwar ab Erfüllung der Voraussetzungen hiefür; (18. Nov., BGBl. Nr. 337/1993, Art. I Z 2 und § 247 Abs. 1 Z 1) - .
2. in der Krankenversicherung überdies die im Zeitpunkt des Todes
vorhandenen Angehörigen im Sinne des § 78 als gemäß Abs. 1 Z 1 pflichtversichert.
(6) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Abs. 1 bis 5 handelt, stehen diesen in der Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung Pflichtversicherten Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 153 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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