BSVG § 2., BGBl. Nr. 283/1988, gültig von 31.12.1991 bis 31.12.1991

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT II Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt Pflichtversicherung

§ 2.

(1) Alle von den Krankenversicherungsträgern an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisenden Beträge sind so zu überweisen, daß die betreffenden Beträge beim Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor dem Fälligkeitstermin bereits eingetroffen sind. Der Hauptverband hat diese Beträge innerhalb von sieben Tagen an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu überweisen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Hauptverbandes Weisungen für die Erfassung und Aufbewahrung der vom Hauptverband bei der Berechnung der Überweisungen benötigten Daten zu erlassen.

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