FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 299. Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 (30. Novelle)
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die §§ 7 Abs. 1 Z 5, 34 Abs. 4, 38 Abs. 7, 124a, 140 Abs. 4 lit. m, 148f Abs. 2 erster Satz, 148i Abs. 3, 148j Abs. 1 bis 3, 148u Abs. 2, 149g Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1, Abs. 3 bis 5, 149k samt Überschrift, 149l Abs. 1, 149n Abs. 5, 156 Abs. 1 sowie 182 Z 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005;
2. rückwirkend mit § 148i Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005.
(2) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des § 149k Abs. 2;
2. rückwirkend mit Ablauf des § 277a Abs. 3.
(3) Ein vor dem gestellter Antrag auf Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a kann ohne Angabe von Gründen durch die betriebsführende Person widerrufen werden; sind mehrere Personen an der Betriebsführung beteiligt, so kann nur durch gemeinsame Erklärung widerrufen werden. Der Widerruf wird mit wirksam, wenn die Erklärung bis zum bei der Versicherungsanstalt einlangt, sonst mit ; nach dem einlangende Erklärungen sind rechtsunwirksam.
(4) § 148i Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Zeitpunkt des Pensionsanfalles oder der Betriebsaufgabe nach dem liegt.
(5) Bis zum In-Kraft-Treten der Verordnung nach § 148j Abs. 3 ist die Verordnung BGBl. II Nr. 245/1999 weiterhin anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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