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BSVG § 295. Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (28. Novelle), BGBl. I Nr. 125/2017, gültig von 01.07.2017 bis 30.06.2023

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 295. Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (28. Novelle)

(1) Es treten in Kraft:

1. mit die §§ 1a samt Überschrift, 1b, 4a samt Überschrift, 6 Abs. 3a, 7 Abs. 3a, 10a samt Überschrift, 12 Abs. 1, 16 Abs. 5, 23a samt Überschrift, 24 Abs. 2 bis 4, 24e samt Überschrift, 27a samt Überschrift, 31, 45 samt Überschrift, 106 Abs. 1 Z 3, 107 Überschrift sowie Abs. 1 und 7, 107a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 109 Abs. 2 lit. h und i, 110 Z 1, 110a Abs. 1 und 2, 118 Abs. 8, 118b Überschrift und Abs. 1 bis 3, 123 Abs. 1 Z 3, 156 Abs. 2 sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles und die Z 3.4 in der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;

2. mit § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;

3. rückwirkend mit § 136 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;

4. rückwirkend mit § 287 Abs. 11 bis 13b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.

(2) § 147a tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(2a) § 287 Abs. 13b tritt mit außer Kraft.

(3) Auf Personen, die vor dem geboren sind, ist § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 107 und 107a.

(4) Abweichend von § 23 Abs. 10 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 beträgt im Kalenderjahr 2006 die Mindestbeitragsgrundlage nach sublit. aa der zitierten Bestimmung 449,84 € und nach sublit. ba der zitierten Bestimmung 1 133,45 €, jeweils vervielfacht mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 45).

(5) Abweichend von § 24e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a Z 4 in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.

(6) Auf Personen, die vor dem geboren sind, ist § 28 Abs. 1 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6a) § 31 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung bleibt für Geschäftsjahre, die vor dem liegen, weiterhin anwendbar.

(7) Abweichend von § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind nach dem gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.

(8) § 118b Abs. 1 und 2 in der am geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem entrichtet wurden.

(9) Abweichend von § 121 Abs. 1 in der am geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 110/2006)

(11) § 287 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem geboren sind, so anzuwenden, dass

1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;

2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:

a) bis .................... 57. Lebensjahr;

b) bis .................... 58. Lebensjahr;

c) bis .................... 59. Lebensjahr;

d) bis ...................... 60. Lebensjahr;

e) bis ....................... 60,5. Lebensjahr;

f) bis .......................... 61. Lebensjahr;

g) bis ....................... 61,5. Lebensjahr;

h) ab .......................................................... 62. Lebensjahr;

3. bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten

– bei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,

– bei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,

– bei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,

– bei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonate

erforderlich sind;

4. als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 287 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.

Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:

– Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG,

– Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e ASVG, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,

– bis zu 60 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

Die Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf auch bei Vorliegen von entsprechenden Ersatzmonaten nach Z 4 nicht überschritten werden. Für Versicherte nach den Z 1 und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des § 130 Abs. 4 die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 1 APG anzuwenden. § 130 Abs. 4 bzw. § 15 Abs. 4 Z 1 APG ist für die Zeit nach dem so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach § 121 Abs. 1 die jeweils geltende Altersgrenze nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, tritt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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