FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 284.
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2002
(26. Novelle)
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die §§ 20b Abs. 1, 28 Abs. 6, 78 Abs. 4 Z 1, 81 Abs. 2, 110a Abs. 2, 118 Abs. 3, 119 Abs. 2 Z 1, 120 Abs. 7 und 8, 185, 186 Abs. 4, 206 Abs. 1 und 2, 276 Abs. 5 und 5a sowie 280 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;
2. mit die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 23 Abs. 1 Z 3, Abs. 1b, 4, 4a Z 2, Abs. 4b bis 4e und 10a, 33 Abs. 1, 148f Abs. 2 und 217 Abs. 2a sowie Punkt 3.1 der Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;
3. mit die §§ 85 Abs. 3, 95 Abs. 5, 165 und 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;
4. rückwirkend mit die §§ 23 Abs. 2 Z 2, Abs. 5 sowie 285 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;
5. rückwirkend mit § 281 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;
6. rückwirkend mit Abschnitt VII Überschrift und die §§ 45, 123 Abs. 3 und 4 sowie 124 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002;
7. rückwirkend mit § 80 Abs. 3 lit. h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002.
(2) § 80 Abs. 3 lit. h tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002 ist anzuwenden
1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach § 9 nach Ablauf des stellen;
2. auf Personen, die bereits am 31. August 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem ; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3a) Die Neuregelung des Beitragsrechts für Nebentätigkeiten durch die §§ 20 Abs. 2 Z 2, 23 Abs. 1 Z 3, Abs. 1b, 4, 4a Z 2, Abs. 4c bis 4e und 10a, 33 Abs. 1 und 217 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2002 ist erstmals für das Beitragsjahr 2002 anzuwenden.
(4) § 99a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2001 ist für Geburten ab dem bis einschließlich 31. Dezember 2001, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld eines Elternteils nach dem KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, ab dem das Ruhen der Teilzeitbeihilfe dieses Elternteils zur Folge hat.
(5) Der Versicherungsträger ist ermächtigt, Erlöse aus einem Finanzierungs- und Betreibermodell nach § 41 Abs. 2, aus der Verwertung eines Gesellschaftsanteiles eines solchen Modelles sowie aus einer Verwertung von Liegenschaften, soweit diese bis zum realisiert werden, zur Gänze der Krankenversicherung zur Abdeckung der nicht gedeckten allgemeinen Rücklage zuzuordnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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