FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 277a. Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die §§ 92 Abs. 1, 93 Abs. 1 und 170a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;
1a. mit § 93 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;
2. rückwirkend mit § 258 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001.
(2) Die §§ 24b und 258 Abs. 3 treten mit Ablauf des außer Kraft.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2005)
(4) Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach § 85a ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 80 Abs. 2 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Am geltende, nach § 149 ASVG vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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