FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 276.
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die §§ 45 samt Überschrift, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3a, 57 Abs. 1, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4b, 86 Abs. 3 und 5, 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1, 130 Abs. 4 und 5, 134 Abs. 1, 134a Abs. 1, 136 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2, 6, 6a und 7a, 141 Abs. 2 und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;
2. mit die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und Z 4, 6 Z 1, 7 Z 1, 16, 23 Abs. 1, Abs. 6 Z 3 und 4, Abs. 9 lit. b und c sowie Abs. 10 lit. a, b, d und e, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 und 2, 29a samt Überschrift, 33 Abs. 1, 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 3b, 80 Abs. 2 in der Fassung der Z 4a und Abs. 5, 85a samt Überschrift, 130 Abs. 3, 140 Abs. 7, 183 samt Überschrift, 184
Z 4, 185 Abs. 5 Z 2, 188 Abs. 2, 191 Abs. 1 und 2, 192 Abs. 4, 195 Abs. 1, 196 samt Überschrift, 200 Abs. 1, 201 Abs. 6, 202 Abs. 4 Z 2 und 218 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;
3. mit § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;
4. rückwirkend mit § 23 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;
5. rückwirkend mit § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000;
6. rückwirkend mit die §§ 107 Abs. 7 und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000.
(2) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des die §§ 49, 98 Abs. 7, 120 Abs. 7 Z 3 und 121 Abs. 2;
2. mit Ablauf des § 31 Abs. 1.
(2a) § 98 Abs. 7 in der am geltenden Fassung ist für Geburten weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgen.
(3) § 107 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 gilt auch für Fälle, in denen über einen nach dem gestellten Antrag auf Beitragsentrichtung nach § 107 Abs. 9 und 10 bereits entschieden worden ist, wenn eine neuerliche Entscheidung über die Beitragsentrichtung beantragt wird. Die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung steht dem nicht entgegen.
(4) Die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1, 122b Abs. 1 und 136 Abs. 1 Z 1
und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 sind nur
auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem
liegt, jedoch tritt jeweils
1. an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das
60. Lebensjahr vollendet
bis einschließlich ... der 720. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder
Dezember 2000 ........................... der 722. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2001 ... der 724. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2001 ........ der 726. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2001 . der 728. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder
Dezember 2001 ........................... der 730. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2002 ... der 732. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2002 ........ der 734. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2002 . der 736. Lebensmonat;
2. an die Stelle des 678. Lebensmonates,
wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr
vollendet
bis einschließlich ... der 660. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder
Dezember 2000 ........................... der 662. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2001 ... der 664. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2001 ........ der 666. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2001 . der 668. Lebensmonat,
im Oktober oder November oder
Dezember 2001 ........................... der 670. Lebensmonat,
im Jänner oder Februar oder März 2002 ... der 672. Lebensmonat,
im April oder Mai oder Juni 2002 ........ der 674. Lebensmonat,
im Juli oder August oder September 2002 . der 676. Lebensmonat.
(5) Auf männliche Versicherte, die vor dem geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem geboren sind, sind die §§ 122 Abs. 1, 122a Abs. 1 und 122b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 so anzuwenden, dass
1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
dabei sind auch zu berücksichtigen:
- bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§ 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 227a oder 228a ASVG oder nach den §§ 116a oder 116b GSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,
- bis zu zwölf Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt.
§ 130 Abs. 4 ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt.
(5a) Der Pensionsversicherungsträger wird in den Jahren 2001 und 2002 ermächtigt, in den Richtlinien nach § 42 Abs. 4 zum Ausgleich besonderer Härten durch die Anhebung des Pensionsanfallsalters vorzusehen, dass dem (der) Versicherten auf Antrag eine Unterstützung nach pflichtgemäßem Ermessen des Versicherungsträgers und durch Beschluss der Selbstverwaltung zuerkannt wird. Die Höhe dieser Unterstützung ist im Einzelfall unter sinngemäßer Anwendung des § 156, die Dauer mit dem Zeitraum, der sich jeweils aus der Anhebung des Anfallsalters nach Abs. 4 ergibt, zu begrenzen. Abweichend von § 42 Abs. 2 können in diesen Jahren zusätzliche Mittel an den Unterstützungsfonds im Höchstausmaß von 0,5 vT der Erträge an Beiträgen für Versicherte überwiesen werden.
(6) § 130 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Für männliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr, für weibliche Versicherte, die das 55. Lebensjahr vor dem vollenden, ist das Ausmaß der Verminderung (§ 130 Abs. 4 erster bis vierter Satz) in jenem Verhältnis zu kürzen, das sich aus der Gegenüberstellung von zehn Steigerungspunkten zur Zahl der Steigerungspunkte ergibt, die sich als Ausmaß der Verminderung beim jeweils frühestmöglichen Antritt einer vorzeitigen Alterspension nach Abs. 4 ohne Berücksichtigung eines Höchstausmaßes errechnet. Das Höchstausmaß der Verminderung beträgt 15% der nach § 130 Abs. 2 ermittelten Summe der Steigerungspunkte.
(7) § 130 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist so anzuwenden, dass die Erwerbsunfähigkeitspension für je zwölf Versicherungsmonate mindestens im Ausmaß von
1. 1,78% bei Stichtagen im Jahr 2001,
2. 1,76% bei Stichtagen im Jahr 2002,
3. 1,74% bei Stichtagen im Jahr 2003,
4. 1,72% bei Stichtagen im Jahr 2004
der Gesamtbemessungsgrundlage begrenzt mit 60% der Gesamtbemessungsgrundlage gebührt. § 130 Abs. 2 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.
(8) § 136 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Auf Witwen-(Witwer-)Pensionen mit Stichtag vor dem ist § 136 in der vor dem geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(9) (Anm.: Abs. 9 wurde nicht vergeben)
(10) § 274 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neubestellung gemäß § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 zu erfolgen hat.
(11) § 274 Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Verlängerung der Amtsdauer nicht auf die Landesstellenausschüsse bezieht.
(12) Die Versicherungsvertreter in den Landesstellenausschüssen gelten mit Ablauf des von diesem Amt als enthoben.
(13) Die am den Landesstellen übertragenen Aufgaben sind so lange durch die jeweiligen Regionalbüros wahrzunehmen, bis der Vorstand einen neuen Anhang zur Geschäftsordnung (§ 215a) beschließt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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