BSVG § 274. Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43, BGBl. I Nr. 101/2000, gültig von 25.08.2000 bis 24.08.2000

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 274. Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43

(1) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d, 111 Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 124 Abs. 2, 134 Abs. 2, 183 Abs. 3, 186 Abs. 1 bis 4, 191 Abs. 1 und 2, 201 Abs. 3, 5 und 6, 202 Abs. 4, 202b Abs. 4, 202e Abs. 3 und 4 sowie 213 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit in Kraft.

(2) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b, 122c und 213 Abs. 1 Z 5 treten mit Ablauf des außer Kraft.

(3) Die §§ 103 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 111 Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 6 Z 2, 121 Abs. 3, 122c und 134 Abs. 2 in der am geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem haben, weiterhin anzuwenden.

(4) Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem und vor dem gestellt wurden, sind als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag zu werten, wobei § 124 Abs. 2 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43 anzuwenden ist. (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 3 Z 27p) - .

(5) § 124 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(6) Die Versicherungsvertreter sind nach § 186 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens neu zu bestellen; hiebei ist in Abweichung von § 186 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 der als Stichtag heranzuziehen. Mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied, an dessen Stelle ein nach der zitierten Bestimmung neu bestelltes Mitglied tritt, als seines Amtes enthoben. (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, § 276 Abs. 10).

(7) Die Amtsdauer der am bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des . (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, § 276 Abs. 11).

(8) Die Vorsitzenden der Landesstellen Niederösterreich und Wien sowie ihre Stellvertreter gelten mit Ablauf des von ihrer Funktion als Vorsitzende bzw. Stellvertreter enthoben. Der Landesstellenausschuss Niederösterreich/Wien hat unverzüglich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen. Bis zur Neuwahl des Vorsitzenden hat der Vorsitzende der Landesstelle Wien die Geschäfte der Landesstelle Niederösterreich/Wien zu führen.

(9) Die Versicherungsvertreter der Landesstellen Niederösterreich und Wien gelten ab als für die Landesstelle Niederösterreich/Wien entsandt. (SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 3 Z 20).

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