ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel
§ 26.
Beiträge in der Krankenversicherung für Pensionisten
(Übergangsgeldbezieher)
(21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z. 21) -
.
(1) Von jeder an eine der im § 4 Abs. 1 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen wie auch von jedem Übergangsgeld, das an eine der im § 4 Z 1 genannten Personen ausgezahlt wird, ist ein Betrag von 4,25% einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig im Inland aufhält und nicht gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 von der Pflichtversicherung ausgenommen ist. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist (Übergangsgeldbezieher) ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt. (19. Nov., BGBl. Nr. 22/1994, Art. I Z. 2 und § 248 Abs.1 Z. 2) - ; (20. Nov., BGBl. Nr. 413/1996, Art. I Z. 8) - ; (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z. 22 und 23) - ; (SRÄG 2000, BGBl.I Nr. 92/2000, Art. 3 Z. 1m) - ; (Kdm. BGBl. I Nr. 33/2001) - 18. 4. 2001.
(1a) Personen nach Abs. 1, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist
1. der Beitragssatz nach Abs. 1 anzuwenden und
2. die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit der gesetzlichen Pension die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 9 nicht übersteigt.
Der Beitrag ist von der die Zusatzpensionsleistung auszahlenden Stelle einzubehalten und am Ende eines jeden Kalenderjahres an den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Als öffentliche Mittel im Sinne des ersten Satzes gelten insbesondere Steuern, Abgaben, Pflichtbeiträge und Umlagen. (BGBl.I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art. 68 Z. 3) - .
(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 439% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen. (21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. I, Z. 24) - ; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 3 Z. 1n) - ; (BGBl. I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art. 68 Z. 4) - .
(7. Nov., BGBl. Nr. 592/1983, Art. I Z. 2 lit. a und b und Ü. Art. II Abs.8) - ;
(8. Nov., BGBl. Nr. 486/1984, Art. IV Abs. 2) - 1. 1. 1985;
(11. Nov., BGBl. Nr. 611/1987, Art. I Z. 5) - 1. 1. 1988; (15. Nov., BGBl. Nr. 296/1990, Art. I Z. 5) - ; (20. Nov., BGBl. Nr. 413/1996, Art. I Z. 9) - .
(BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, 2. Teil, Art. III Z. 2) - .
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