FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 269. Schlußbestimmungen zu Art. XX des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999
(1) Die §§ 44 Abs. 1 und 67 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 treten mit in Kraft.
(2) § 44 Abs. 2 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) § 44 Abs. 1 und 2 in der am geltenden Fassung ist dann weiterhin auf zivilgerichtliche Verfahren oder auf Exekutionsverfahren (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes in der am geltenden Fassung) anzuwenden, wenn die Klage, der verfahrenseinleitende Antrag, die Rechtsmittelschrift oder der Exekutionsantrag vor dem bei Gericht angebracht wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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