FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 265. (Abschnitt I der 22. Novelle)
Schlußbestimmungen zum Abschnitt I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die §§ 94 Abs. 2 und 3, 107c samt Überschrift, 108a, 110 Z 1 bis 4, 111 Abs. 6 Z 2 und 3, 118b Abs. 4, 122a Abs. 3, 122b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5 in der Fassung der Z 40, 127 Abs. 2, 136 Abs. 1 Z 3 und 4 in der Fassung der Z 48, 150 Abs. 2, 156 Abs. 4 und 207 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den §§ 243 bis 264 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
2. mit § 95 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
3. mit die §§ 28 Abs. 1, 33c Abs. 3, 110a Abs. 1, 113 Abs. 1, 118 samt Überschrift, 118c samt Überschrift sowie 120 Überschrift und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
4. mit § 136 Abs. 1 in der Fassung der Z 50 in der Fassung des BGBl. I Nr. 140/1998;
5. rückwirkend mit die §§ 80 Abs. 2 und 5, 85 Abs. 3, 88 Abs. 1, 95 Abs. 5, 182 Z 4 und 5 und 262 Abs. 1 Z 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
6. rückwirkend mit die §§ 33a Abs. 1, 75 Z 3, 78 Abs. 6 lit. a bis e, 97 Abs. 2, 99 Abs. 3, 118b Abs. 2, 122 Abs. 5, 122a Abs. 5, 122b Abs. 5 in der Fassung der Z 41, 122b Abs. 7, 8 und 12, 122c Abs. 4, 134 Abs. 3 Z 1 lit. a und 136 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Z 49 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
7. rückwirkend mit § 263 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
8. rückwirkend mit § 260 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
9. rückwirkend mit § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998;
10. rückwirkend mit § 104 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998.
(2) § 33b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 tritt mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des § 111 Abs. 2 lit. b;
2. mit Ablauf des § 118a.
(4) § 33b Abs. 1 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.
(5) Die §§ 33b Abs. 3 und 118b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
(6) § 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist auf Alterspensionen gemäß § 121 mit Stichtag vor dem nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem und dem eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen.
(7) Die §§ 110a Abs. 1, 118, 118a und 120 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/1998 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.
(8) Abweichend von den §§ 121 Abs. 3 und 122 Abs. 5 ist bis zum Ablauf des ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 122 oder § 122a gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.
(9) Die §§ 122b und 134 in der am geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem und vor dem liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(10) § 136 Abs. 1 in der am geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem .
(11) Besteht am kein Gesamtvertrag gemäß § 343c Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG, so dürfen die Zahnambulatorien ab diesem Zeitpunkt Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes so lange erbringen, als kein solcher Gesamtvertrag besteht. Die Krankenversicherungsträger haben sich bei der Leistungserbringung des festsitzenden Zahnersatzes auf ständige Ambulatoriumspatienten, auf Patienten mit besonderen medizinischen Indikatoren sowie auf Patienten in geringen Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen zu konzentrieren. Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen. (BGBl. I Nr. 15/1999, Art. 2) - . (22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. I Z 79) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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