FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 263.
Schlußbestimmungen zu Art. 10, Abschnitt II des Arbeits- und
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139
(Abschnitt II der 21. Novelle)
(22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. I Z 76) -
(1) § 2a Abs. 1 und 2, § 2b samt Überschrift, § 5 Abs. 2 und die §§ 23 Abs. 6, 23 Abs. 10 lit. d, 33b samt Überschrift, 33c, 71 Abs. 7 Z 1 bis 6, 81 Abs. 1 und 97 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit in Kraft.
(SVÄG 1999, BGBl. I Nr. 2/2000, Art. 3 Z 2)
(1a) § 80a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit in Kraft. (SVÄG 1999, BGBl. I Nr. 2/2000, Art. 3 Z 3)
(2) Die §§ 2a Abs. 3 und 98 Abs. 8 treten mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des § 2a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 1 bis 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997, gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 festgestellt wird und die am nach § 2a in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des § 23 Abs. 6 in der Fassung der Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach § 2a Abs. 1 und 2 pflichtversichert ist.
(4) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder 3 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am maßgeblich war.
(5) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab durch die
Aufhebung des § 5 Abs. 2 Z 2 und 3 der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in
der Krankenversicherung im Jahre
2000 ........................ ein Zehntel
2001 ........................ zwei Zehntel
2002 ........................ drei Zehntel
2003 ........................ vier Zehntel
2004 ........................ fünf Zehntel
2005 ........................ sechs Zehntel
2006 ........................ sieben Zehntel
2007 ........................ acht Zehntel
2008 ........................ neun Zehntel
der Beiträge gemäß den §§ 24 Abs. 1 und 24a zu entrichten.
(6) Für Personen, die auf Grund der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 nach dem von der Krankenversicherung ausgenommen bleiben, ist § 97 Abs. 8 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt für die Dauer der Ausnahme weiterhin anzuwenden. (22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. I Z 77) - .
(21. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 10, Abschn. II, Z 16) -
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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