FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 262. Schlußbestimmungen zu Art. 10, Abschnitt I des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt I der 21. Novelle)
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die §§ 2 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung der Z 4, 2b samt Überschrift, 23 Abs. 4 und Abs. 6 zweiter und letzter Satz sowie Abs. 10 lit. a, c und d, 24 Abs. 2, 28 Abs. 5 und 6, 31 Abs. 1, 31a bis 31d, 56 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 in der Fassung der Z 30, 57 samt Überschrift, 57a erster Satz, 67 Abs. 1 Z 4 und 5, 71 Abs. 7 Z 3, 75 Z 3, 78 Abs. 6 lit. a, 97 Abs. 2, 7 und 8 erster Satz, 98 bis 99b samt Überschriften, 109 Abs. 2 lit. e, 121 Abs. 1 und 2, 122 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5, 122a Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und 5, 122b, 122c Abs. 1 Z 2, 123 Abs. 1 Z 3, 134 Abs. 1 und 3, 136 Abs. 1 Z 5 und Abs. 6 Z 2, 140 Abs. 1 und 7 sowie 241 Abs. 1 lit. h und i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
1a. mit die §§ 80 Abs. 2, 85 Abs. 3, 88 Abs. 1 und 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
2. mit die §§ 2 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz in der Fassung der Z 2 und 3, 5 Abs. 2 Z 2 und 3, 23 Abs. 1 und 81 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
3. mit die §§ 58 Abs. 1, 71 Abs. 6, 114 Abs. 1, 116, 130, 136 Abs. 1 Z 4 und 156 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
4. mit die §§ 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 31 und 123 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
5. mit § 113 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
6. rückwirkend mit der § 33b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
7. rückwirkend mit § 262 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
8. rückwirkend mit die §§ 4 Z 1, 6 Abs. 1 Z 2, 7 Abs. 1 Z 3, 26 Überschrift, Abs. 1 erster und dritter Satz sowie Abs. 2, 51 Abs. 2 Z 2, 64 Abs. 1 lit. b, 156 Abs. 1 und 4 sowie 255 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997.
(2) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des § 5 Abs. 2 Z 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
2. mit Ablauf des § 2 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
3. mit Ablauf des § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997.
(3) Personen, die am gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 oder als Ehegatten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 von der Krankenversicherung ausgenommen waren, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am maßgeblich war. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz bzw. der Bezug eines Arbeitslosengeldes nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.
(4) Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat im Geschäftsjahr 1997 aus der allgemeinen Rücklage der Unfallversicherung 240 Millionen Schilling in die allgemeine Rücklage der von ihr geführten Krankenversicherung zu übertragen.
(5) Für die im § 97 Abs. 8 Z 2 und 3 genannten Personen ist Artikel I § 5 Abs. 2 BHG in Verbindung mit Artikel I § 5 Abs. 1 BHG in der am in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) § 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist anzuwenden
1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung gemäß § 9 nach Ablauf des stellen;
2. auf Personen, die bereits am in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen. Diesfalls trägt der Bund den Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem ; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(7) § 56 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezüge, die nicht schon von § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der am geltenden Fassung umfaßt waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund deren diese Bezüge gebühren, nach dem erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(8) Die §§ 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 31, und 123 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Auf Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag vor dem sind die §§ 56 Abs. 2 in der Fassung der Z 30, 58 Abs. 1, 130, 131 und 136 Abs. 1 Z 4 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; auf Personen, die am Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist § 156 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(9) § 113 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Höchstausmaß von 216 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen
im Jahr 2003 durch 182,
im Jahr 2004 durch 184,
im Jahr 2005 durch 186,
im Jahr 2006 durch 188,
im Jahr 2007 durch 190,
im Jahr 2008 durch 192,
im Jahr 2009 durch 194,
im Jahr 2010 durch 196,
im Jahr 2011 durch 198,
im Jahr 2012 durch 200,
im Jahr 2013 durch 202,
im Jahr 2014 durch 204,
im Jahr 2015 durch 206,
im Jahr 2016 durch 208,
im Jahr 2017 durch 210,
im Jahr 2018 durch 212 und
im Jahr 2019 durch 214,
monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen zu ersetzen ist.
(9a) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem und vor dem ist § 113 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Zwecke einer Vergleichsrechnung jene Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist, die heranzuziehen wäre, wenn der (die) Versicherte am Stichtag das Regelpensionsalter bereits erreicht hätte (Vergleichsbemessungsgrundlage). Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage von 10 000 S und weniger darf die gemäß § 113 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichsbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage von 40 000 S und mehr darf die gemäß § 113 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichsbemessungsgrundlage um nicht mehr als 7% unterschreiten. Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage zwischen 10 000 S und 40 000 S vermindert sich dieser Prozentsatz im Verhältnis der um 10 000 S verminderten Vergleichsbemessunsgrundlage zu 30 000 S. Der so ermittelte Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Die gemäß § 113 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage darf in diesem Fall die Vergleichsbemessungsgrundlage um nicht mehr als diesen Prozentsatz unterschreiten. Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die im zweiten, dritten und vierten Satz genannten Schillingbeträge anzupassen sind. Die Höhe dieses Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 10. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.
(10) Abweichend von § 123 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 darf der Anrechnungsbetrag
1. im Jahr 200110%,
2. im Jahr 200220%,
3. im Jahr 200330% und
4. im Jahr 200440%
der gemäß § 130 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 132) ermittelten Pension nicht übersteigen.
(11) Der § 130 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung ist rückwirkend ab mit der Maßgabe anzuwenden, daß Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung von den in dieser Bestimmung genannten 360 bzw. 480 Versicherungsmonaten ausgenommen sind. Für Personen mit bescheidmäßig zuerkannter Pension ist die Pension im Sinne des ersten Satzes neu zu bemessen; ist die neubemessene Pension höher als die bereits bescheidmäßig zuerkannte, so gebührt die neubemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(12) Der § 130 Abs. 5 letzter Satz in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung ist rückwirkend ab mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der in dieser Bestimmung genannte Prozentsatz für jeden Versicherungsmonat für Zeiten der Kindererziehung um 0,152500 erhöht. Abs. 11 zweiter Satz ist anzuwenden.
(13) Auf Bezieher einer Gleitpension mit Stichtag vor dem sind die §§ 122b und 134 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(14) § 45 letzter Satz ist für das Kalenderjahr 1998 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß § 45 beträgt für das Kalenderjahr 1998 1,0133.
(15) Personen, die im Jänner 1998 bzw. Juli 1998
1. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder
2. mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 140 ff. nicht die Höhe von 12 920,90 S übersteigt oder
3. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder
4. nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 140 ff. nicht die Höhe von 9 003,90 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1998 bzw. Juli 1998 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
(16) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 15 Z 1 und 2 jeweils 975 S, für Personen gemäß Abs. 15 Z 3 und 4 jeweils 650 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
(17) Der gemäß Abs. 16 gebührende Betrag vermindert sich für je 253 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 übersteigt, um je 162,50 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. b anzuwenden.
(18) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 140 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 16 außer Betracht zu bleiben.
(19) § 147 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76587