FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 255. Schlußbestimmungen zu Art. 36 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201
(1) Es treten in Kraft:
1. rückwirkend mit die §§ 67 Abs. 1 Z 4, 80 Abs. 2 und 148 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des § 90a;
2. rückwirkend mit die §§ 31 Abs. 3 und 31e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
3. mit der § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
4. mit die §§ 18 Abs. 2 Z 1, 20 Abs. 6, 51 Abs. 2 Z 2, 63 Abs. 4, 64 Abs. 1 lit. c, 71 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6, 78 Abs. 4 Z 1, 80 Abs. 3 lit. a, 96a Abs. 7, 100 Abs. 3 und 4, 102, 103 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2, 104 Abs. 1 Z 2, 107 Abs. 8 bis 10, 111 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, 112 Z 4 lit. a, 118b Abs. 1, 119 Abs. 2 Z 1, 120 Abs. 1 und 5, 121 Abs. 3, 122 Abs. 5, 122a Abs. 5, 122b Abs. 9, 123 Abs. 1 und 2, 124 Überschrift und Abs. 1 und 3, 124b, 125, 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Z 5, 149 Abs. 1 und 2, 152 Abs. 4, 155, 156 Abs. 2, 157, 159, 161 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, 164 Abs. 3 und 5 bis 7, 165, 166 Überschrift und 166, 167 Abs. 3, 168, 169 Überschrift und 169 und 230a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, § 111 Abs. 3 Z 2 lit. b in der Fassung des Art. 36 Z 21 und § 122c Überschrift und Abs. 1 in der Fassung des Art. 36 Z 48 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;
5. mit die §§ 111 Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, 113 Abs. 3, 114 Abs. 1 und 4, 116, 117, 122a Abs. 1 bis 4, 130 Abs. 1 bis 6, 131 Abs. 2, 134 Abs. 4 und 6, 136 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, § 111 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 36 Z 29 und § 122c Abs. 1 in der Fassung des Art. 36 Z 47 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sowie die Aufhebung des § 111 Abs. 4 Z 3;
6. mit die §§ 51 Abs. 2 Z 1, 64 Abs. 1 lit. b, 68 Abs. 2 und 122 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des § 122 Abs. 1 Z 3;
(2) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension gemäß § 64 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(3) Abweichend von § 51 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tode eines Pensionsempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Abs. 2 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § 64 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, flüssigzumachen. Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.
(4) Die §§ 96a Abs. 7, 100 Abs. 3, 152 Abs. 4 und 161 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem beginnt.
(5) Versicherte, die am das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 107 Abs. 9 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erwerben, wobei § 107 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 keine Anwendung findet. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
2. der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
(6) Versicherte, die vor dem bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 107 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 107 Abs. 9 in der am geltenden Fassung erwerben. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
2. der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
(7) Abweichend von § 107 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind die in den § 107 Abs. 7 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar
1. bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;
2. bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,
bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.
(8) Verordnungen gemäß § 107 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 können bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit in Kraft gesetzt werden.
(9) § 122 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten
1. bei männlichen Versicherten, die vor dem geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem und vor dem geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem und vor dem geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem und vor dem geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem und vor dem geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem und vor dem geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem und vor dem geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem und vor dem geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei männlichen Versicherten, die nach dem und vor dem geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate,
2. bei weiblichen Versicherten, die vor dem geboren sind, durch 420 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem und vor dem geboren sind, durch 423 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem und vor dem geboren sind, durch 426 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem und vor dem geboren sind, durch 429 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem und vor dem geboren sind, durch 432 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem und vor dem geboren sind, durch 435 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem und vor dem geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem und vor dem geboren sind, durch 441 Versicherungsmonate,
bei weiblichen Versicherten, die nach dem und vor dem geboren sind, durch 444 Versicherungsmonate
zu ersetzen ist.
(10) Für Personen, die vor dem in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, ist § 164 Abs. 3 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Gemäß der genannten Bestimmung erstattete Beiträge können auch nach dem weiterhin gemäß den §§ 167 bis 169 in der am geltenden Fassung an den Versicherungsträger zurückgezahlt werden.
(11) Der gemäß § 563 Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 festgelegte Anpassungsfaktor von 1,000 gilt im Sinne des § 45 letzter Halbsatz auch für den Bereich des BSVG.
(12) Personen, die im Jänner 1997 bzw. Juli 1997
1. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder
2. mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 140 ff. nicht die Höhe von 12 752 S übersteigt oder
3. eine Ausgleichszulage gemäß § 141 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder
4. nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 142 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 140 ff. nicht die Höhe von 8 886 S übersteigt,
gebührt zu der im Jänner 1997 bzw. Juli 1997 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
(13) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 12 Z 1 und 2 jeweils 1 500 S, für Personen gemäß Abs. 12 Z 3 und 4 jeweils 1 000 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
(14) Der gemäß Abs. 13 gebührende Betrag vermindert sich für je 250 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 übersteigt, um je 250 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß § 141 Abs. 1 lit. b anzuwenden.
(15) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 140 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 13 und die Vorschußzahlungen gemäß Abs. 2 und 3 außer Betracht zu bleiben.
(17) § 147 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
(18) Für Personen, die am das 60. Lebensjahr (bei Männern) bzw. das 55. Lebensjahr (bei Frauen) bereits vollendet haben, sind die Bestimmungen über die Pensionsberechnung nach der am geltenden Rechtslage weiterhin anzuwenden, sofern dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist.
(19) Bei Versicherungsfällen mit einem Stichtag vom bis zum ist § 247 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 in Kraft treten; § 247 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Pension, die auf Grund der ab geltenden Rechtslage gebühren würde, jene Pension tritt, die ab gebühren würde.
(20) Personen, die sich gemäß § 252 Abs. 2 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung hätten befreien lassen können, können einen entsprechenden Antrag bis , den Postlauf nicht eingerechnet, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern stellen. Ein solcher Antrag gilt rückwirkend ab und kann nicht widerrufen werden. Bereits bezahlte Beiträge sind unaufgewertet zurückzuerstatten. Dies gilt nicht, wenn innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde.
(21) Für weibliche Versicherte, die am das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, ist § 122c in Verbindung mit § 111 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(22) Für Personen, denen vor dem ein Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist § 122c Abs. 1 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76587