FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 251. Schlußbestimmungen zu Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995
(1) Die §§ 136 und 217b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 sowie die Aufhebung der §§ 139 und 247 Abs. 1 Z 7 und Abs. 14 treten am in Kraft.
(2) § 136 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 ist anzuwenden:
1. auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem liegt. In den Fällen des § 136 Abs. 1 Z 4 und 5 ist, sofern der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem liegt, § 136 Abs. 1 in der am geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Hundertsatz von 60 durch den im § 136 Abs. 1 erster Satz in der ab geltenden Fassung genannten Hundertsatz ersetzt wird;
2. auf die gemäß § 127 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 9 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, gebührenden Witwerpensionen, in denen der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist, mit Ausnahme der im Art. II Abs. 10 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Pensionen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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