ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel
§ 24c. Zusatzbeitrag in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung im Falle einer Beitragsgrundlagenoption
(1) Pflichtversicherte, deren Beitragsgrundlage auf Grund einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a gebildet wird, haben einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3% der Summe der von ihnen zu entrichtenden Beiträge zu leisten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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