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BSVG § 24. Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 24. Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung

(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,05% der Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
– ab
14,5%,
– ab
14,75%,
– ab
15%,
– ab
15,25%,
– ab
15,5%,
– ab
15,75%,
– ab
16%;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
– ab
8,3%,
– ab
8,05%,
– ab
7,8%,
– ab
7,55%,
– ab
7,3%,
– ab 1. Jänner
20137,05%,
– ab 1. Jänner
20146,8%.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden.

(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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