ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel
§ 24.
Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und
Pensionsversicherung
(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 5,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Versicherung, sofern sich aus Abs. 3 und 4 nichts anderes ergibt,
1. sofern deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 2 gebildet wird, einen Beitragssatz von 14,5%
2. sofern deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4, 4a und 4b gebildet wird, einen Beitragssatz in Höhe des im § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG genannten Prozentsatzes
der Beitragsgrundlage zu leisten.
(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 2 ergebenden Beitrages zu leisten.
(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten fällig wurden.
(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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