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BSVG § 24. Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung, BGBl. I Nr. 139/1997, gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 24. Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung

(1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 5,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich aus Abs. 3 und 4 nichts anderes ergibt, für die Dauer der Versicherung als Beitrag 14% der Beitragsgrundlage zu leisten.

(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 2 ergebenden Beitrages zu leisten.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten fällig wurden.

(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf volle Schilling zu runden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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