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BSVG § 247. Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 (18. Novelle), BGBl. I Nr. 140/1998, gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2001

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 247. Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 (18. Novelle)

(1) Es treten in Kraft:

1. rückwirkend mit die §§ 2 Abs. 5 Z 1 lit. a und b, 23 Abs. 9 lit. a in der Fassung des Art. I Z 9, 80 Abs. 2 und 4 lit. b und c, 88 Abs. 2 und 247 Abs. 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;

2. rückwirkend mit § 186 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;

3. rückwirkend mit die §§ 68 Abs. 2, 95 Abs. 2 und 3, 118a und 140 Abs. 4 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;

4. rückwirkend mit § 38 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;

5. mit die §§ 2a Abs. 3, 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 6, 23 Abs. 6, 23 Abs. 10 lit. a bis d, 51 Abs. 2 Z 1, 71 Abs. 7 Z 1, 81 Abs. 1, 85 Abs. 1 Z 1, 94 Abs. 2, 97 Abs. 4, 120 Abs. 3, 127 Abs. 4, 140 Abs. 3, 142 Abs. 3 und 5, 162 Abs. 1 und 173 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;

6. mit weiters die §§ 4 Z 1, 18 Abs. 2, 23 Abs. 9 lit. a in der Fassung des Art. I Z 10, 28 Abs. 1, 33a Abs. 2, Abschnitt VII des Ersten Teiles, 58 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 4, 71 Abs. 6, 103 Abs. 1 Z 1, 104 Abs. 2, 105, 107 Abs. 8, 107a, 110, 110a, 111 Abs. 1 und 3 bis 6, 113, 113a, 114, 115, 116, 117, 118, 118b, 120 Abs. 4 lit. b und c und Abs. 7 Z 3, 4 und 7, 121, 122 Abs. 1, 2 und 4, 122a Abs. 1 und 3, 122b, 122c, 123 Abs. 1 und 4, 124 Abs. 2, 130, 131, 132 samt Überschrift, 133, 134, 134a, 135, 136 in der Fassung des Art. I Z 79, 138, 139 in der Fassung des Art. I Z 82, 139a Abs. 2, 140 Abs. 1, 148 Z 2 und 156 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993;

(2) Bei der Anwendung des § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 auf Leistungen mit einem vor dem liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.

(3) Personen, die erst auf Grund des § 127 Abs. 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab , wenn der Antrag bis zum gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Art. II Abs. 9 und 10 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, ist anzuwenden.

(4) Die §§ 107a, 107b, 111 Abs. 3 bis 5, 113, 114, 118, 118a, 120 Abs. 7 Z 3, 121, 122a, 122 Abs. 1 und 4, 122b, 122c, 123 Abs. 1 und 4, 130, 131 und 134 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(5) Bei Personen mit Stichtag bis , bei denen Zeiten gemäß § 107a oder § 107b nach der am geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. § 107a Abs. 7 und § 107b Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(6) Abweichend von Abs. 4 bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der §§ 121 Abs. 1 Z 2 und 122 Abs. 1 lit. e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension – unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) – in der am geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom bis fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag

1. vom bis

die letzten 132 Versicherungsmonate,

2. vom bis

die letzten 156 Versicherungsmonate

aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des § 113 Abs. 2 Z 1 und 2 in der am geltenden Fassung in den Fällen der Z 1, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Z 2, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist § 47 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.

(Anm.: Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 1993

(Verordnung BGBl. Nr. 854/1992)


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für die Jahre
mit dem Faktor
für die Jahre
mit dem Faktor
1938 und früher
69,150
1969
3,441
1939 bis 1946
61,462
1970
3,204


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1947
34,574
1971
2,942
1948
20,751
1972
2,665
1949
17,413
1973
2,415
1950
13,823
1974
2,166
1951
10,241
1975
2,025
1952
9,218
1976
1,893
1953
8,712
1977
1,778
1954
8,197
1978
1,685
1955
7,936
1979
1,603
1956
7,582
1980
1,521
1957
7,270
1981
1,444
1958
7,073
1982
1,389
1959
6,917
1983
1,346
1960
6,406
1984
1,293
1961
5,945
1985
1,241
1962
5,484
1986
1,203
1963
5,122
1987
1,173
1964
4,788
1988
1,145
1965
4,431
1989
1,097
1966
4,161
1990
1,050.
1967
3,885
 
 
1968
3,688
 
 

Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 1994

(Verordnung BGBl. Nr. 888/1993)


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für die Jahre
mit dem Faktor
für die Jahre
mit dem Faktor
1938 und früher
71,916
1969
3,579
1939 bis 1946
63,920
1970
3,332


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1947
35,957
1971
3,060
1948
21,581
1972
2,772
1949
18,110
1973
2,512
1950
14,376
1974
2,253
1951
10,651
1975
2,106
1952
9,587
1976
1,969
1953
9,060
1977
1,849
1954
8,525
1978
1,752
1955
8,253
1979
1,667
1956
7,885
1980
1,582
1957
7,561
1981
1,502
1958
7,356
1982
1,445
1959
7,194
1983
1,400
1960
6,662
1984
1,345
1961
6,183
1985
1,291
1962
5,703
1986
1,251
1963
5,327
1987
1,220
1964
4,980
1988
1,191
1965
4,608
1989
1,141
1966
4,327
1990
1,092
1967
4,040
1991
1,040.
1968
3,836
 
 

Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 1995

(Verordnung BGBl. Nr. 1024/1994)


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für die Jahre
mit dem Faktor
für die Jahre
mit dem Faktor
1938 und früher
74,793
1969
3,722
1939 bis 1946
66,477
1970
3,465
1947
37,395
1971
3,182
1948
22,444
1972
2,883
1949
18,834
1973
2,612
1950
14,951
1974
2,343
1951
11,077
1975
2,190
1952
9,970
1976
2,048
1953
9,422
1977
1,923
1954
8,866
1978
1,822
1955
8,583
1979
1,734
1956
8,200
1980
1,645
1957
7,863
1981
1,562
1958
7,650
1982
1,503
1959
7,482
1983
1,456
1960
6,928
1984
1,399
1961
6,430
1985
1,343
1962
5,931
1986
1,301
1963
5,540
1987
1,269
1964
5,179
1988
1,239
1965
4,792
1989
1,187
1966
4,500
1990
1,136
1967
4,202
1991
1,082
1968
3,989
1992
1,040

Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 1996

(Verordnung BGBl. Nr. 806/1995)


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für die Jahre
mit dem Faktor
für die Jahre
mit dem Faktor
1938 und früher
76,663
1969
3,815
1939 bis 1946
68,139
1970
3,552
1947
38,330
1971
3,262
1948
23,005
1972
2,955
1949
19,305
1973
2,677
1950
15,325
1974
2,402
1951
11,354
1975
2,245
1952
10,219
1976
2,099
1953
9,658
1977
1,971
1954
9,088
1978
1,868
1955
8,798
1979
1,777
1956
8,405
1980
1,686
1957
8,060
1981
1,601
1958
7,841
1982
1,541
1959
7,669
1983
1,492
1960
7,101
1984
1,434
1961
6,591
1985
1,377
1962
6,079
1986
1,334
1963
5,679
1987
1,301
1964
5,308
1988
1,270
1965
4,912
1989
1,217
1966
4,613
1990
1,164
1967
4,307
1991
1,109
1968
4,089
1992
1,066
 
 
1993
1,025)

(7) Eine Pension, die gemäß Abs. 6 nach dem am geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

1. der Pension, die auf Grund der ab geltenden Rechtslage gebühren würde und

2. einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Abs. 6 und der Pension gemäß Z 1 ergibt.

Die Pension gemäß Z 1 unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Z 2 unterliegt nur der Anpassung gemäß § 45. Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Z 1.

(8) In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

(9) Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 122 oder § 122a oder auf eine Alterspension gemäß § 121 ist das am geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 122b oder § 122c ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 121, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß § 121 gestellt, so ist das am geltende Recht weiter anzuwenden.

(10) Ein am bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß § 132 Abs. 2 und 5 in der am geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß § 121 gilt § 132 Abs. 3 in der am geltenden Fassung.

(11) Ein am bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß § 135 in der am geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus solange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden.

(12) § 135 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem anfallen.

(13) § 136 in der Fassung des Art. I Z 79 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 337/1993 ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem liegt, anzuwenden; in den Fällen des § 136 Abs. 1 Z 3 und 4 ist § 136 Abs. 1 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem liegt. Art. II Abs. 9 und 10 der 4. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 284/1981, ist anzuwenden.

(Anm.: Abs. 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)

(15) Art. III Abs. 2 der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, lautet:

„(2) Personen, die durch das Inkrafttreten des § 2a in der Fassung des Art. I Z 2c der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch am das 45. Lebensjahr vollendet haben und am nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab für jene Zeiten, in denen nach § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der Führung jenes land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, der am dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, bereits damals gegolten hätte. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.“

(16) Art. III Abs. 4 der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, lautet:

„(4) Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Inkrafttreten des § 2a in der Fassung der 16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 678/1991, gemäß § 23 Abs. 6 letzter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, festgestellt wird und die am nach § 2a in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung pflichtversichert waren, können bis bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit dem gesamten Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage auf den gesamten Versicherungswert ist bis zur erstmaligen Anwendung des § 23 Abs. 6 in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zum auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird und einer der Ehegatten nach § 2a Abs. 1 und 2 pflichtversichert ist.“

(17) Für Personen, die durch das Außerkrafttreten des § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch die 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, am der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterliegen würden, die jedoch zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und am nicht der Pflichtversicherung in dieser Pensionsversicherung unterlegen sind, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag bis spätestens bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab für jene Zeiten, in denen unter Berücksichtigung des § 2a Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beide Ehegatten pflichtversichert wären. Die Befreiung endet jedenfalls mit dem Ende der hauptberuflichen Beschäftigung beider Ehegatten in jenem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, der am dann zu einer Pflichtversicherung beider Ehegatten geführt hätte, wenn § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bereits damals aufgehoben gewesen wäre. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung für zumindest einen der beiden Ehegatten ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde.

(18) Personen, deren Beitragsgrundlage ab dem Außerkrafttreten des § 5 Abs. 1 Z 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes durch die 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, gemäß § 23 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, festgestellt wird und die am auf Grund dieser hauptberuflichen Beschäftigung pflichtversichert waren, können bis bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern beantragen, daß ihre jeweilige Beitragsgrundlage mit einem Drittel des Versicherungswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes festgestellt wird. Diese Erhöhung der Beitragsgrundlage ist bis zur erstmaligen Anwendung des § 23 Abs. 6 in der Fassung der 18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 337/1993, rückwirkend zu beantragen. Ein solcher Antrag kann nicht widerrufen werden und wirkt bis zum Stichtag der erstmaligen Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, solange ein Ehegatte gemäß § 2a Abs. 3 in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb beschäftigt ist.

(19) Abweichend von § 154 Abs. 5 kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.

(20) § 107a in der Fassung des Art. I Z 39 ist für vor dem gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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