FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT I Übergangsbestimmungen
2. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
§ 229. Erhöhung des Einheitswertes
(1) Ist für die Beurteilung eines Sachverhaltes der Einheitswert maßgebend, der noch nicht der zum vorgenommenen Hauptfeststellung der Einheitswerte (§ 81 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) unterworfen war, so ist dieser Einheitswert mit dem fünffachen Betrag anzusetzen.
(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume ab jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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