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BSVG § 226. Berücksichtigung von zurückgezahlten Überweisungsbeträgen (erstatteten Beiträgen), BGBl. Nr. 559/1978, gültig ab 01.01.1979

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT I Übergangsbestimmungen

2. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil

§ 226. Berücksichtigung von zurückgezahlten Überweisungsbeträgen (erstatteten Beiträgen)

Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 106 Abs. 1 Z 5 sind den Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß § 167 dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, den Zeiten gleichzuhalten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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