FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT I Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil
§ 223. Höherversicherung
Versicherte, die nach den Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes einen Beitrag zur Höherversicherung wirksam entrichtet haben, sind ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter berechtigt, Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Bei der Anwendung des § 132 sind auch Beiträge zur Höherversicherung zu berücksichtigen, die nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz entrichtet worden sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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