FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT I Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil
§ 222. Weiterversicherung
(1) Personen, die am auf Grund der bisherigen Vorschriften in der Krankenversicherung freiwillig versichert bzw. selbstversichert sind, gelten als Weiterversicherte im Sinne des § 8.
(2) Personen, die am auf Grund der bisherigen Vorschriften in der Pensionsversicherung freiwillig versichert sind, gelten als Weiterversicherte im Sinne des § 9.
(3) Für Personen, die vor dem aus der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz ausgeschieden sind, gilt als Beitragsgrundlage im Sinne des § 28 Abs. 1 jener Betrag, der sich als Beitragsgrundlage unter der Annahme eines Ausscheidens aus der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz am ergeben hätte.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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