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BSVG § 219a. Elektronische Datenverarbeitung, BGBl. I Nr. 61/2010, gültig von 20.04.2002 bis 24.05.2018

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT VII Versicherungsunterlagen

§ 219a. Elektronische Datenverarbeitung

Der Versicherungsträger ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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