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BSVG § 219a. Elektronische Datenverarbeitung, BGBl. I Nr. 3/2002, gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT VII Versicherungsunterlagen

§ 219a. Elektronische Datenverarbeitung

Der Versicherungsträger ist insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Zu den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträge notwendigen Daten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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