VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT VII Versicherungsunterlagen
§ 217b.
Mitwirkung für Zwecke der Ermittlung der Höhe der
Witwen(Witwer)pension
Die zur Durchführung der im § 136 Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften zuständigen Stellen gelten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension als Versicherungsträger im Sinne des § 171.
(BGBl. Nr. 132/1995, Art. III Z 3) - 1. 1. 1995.
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