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BSVG § 212a. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; Schadenersatz und Haftung; Verfahren

ABSCHNITT V

§ 212a. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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