BSVG § 20b., BGBl. I Nr. 142/2002, gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Meldungen und Auskunftspflicht

§ 20b.

Auskunftspflicht der Auftraggeber von

land-(forst-)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten

(1) Unternehmen und Körperschaften, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 in Auftrag gegeben haben, haben auf Anfrage des Versicherungsträgers binnen zwei Wochen über Personen, die für sie solche Leistungen erbracht haben, Folgendes mitzuteilen:

1. Name und Anschrift des Auftragnehmers;

2. Art der erbrachten Leistung;

3. Entgelt für die erbrachte Leistung, ausgenommen für die in der Anlage 2 Z 3.2.1 und 3.2.2 genannten Dienstleistungen.

(2) Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Anlage 2 erbracht haben, sind verpflichtet, den in Abs. 1 genannten Unternehmen und Körperschaften alle Auskünfte zu erteilen, welche diese zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht benötigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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