BSVG § 20a. Aufzeichnungspflicht, BGBl. I Nr. 176/1999, gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2000

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Meldungen und Auskunftspflicht

§ 20a. Aufzeichnungspflicht

Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen haben die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4a erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen.

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