ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Meldungen und Auskunftspflicht
§ 20.
Auskunftspflicht der Versicherten und der
Leistungs(Zahlungs)empfänger
(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen. (20. Nov., BGBl. Nr. 413/1996, Art. I Z 4) - .
(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Personen,
1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres dem Versicherungsträger den letzten ihnen zugestellten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid zur Einsicht vorzulegen,
2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4a zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 15. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise dem Versicherungsträger unverzüglich zur Einsicht vorzulegen.
(23. Nov., BGBl. I Nr. 176/1999, Z 2) - 1. 1. 1999.
(3) Kommt eine im Abs. 1 und 2 genannte Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der sonstigen Einkommensnachweise oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden der Finanzbehörden nicht rechtzeitig nach, so hat sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) zu bemessenden Beitrag zu leisten. Die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 wird hiedurch nicht berührt. (23. Nov., BGBl. I Nr. 176/1999, Z 3) - .
(4) Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht ermäßigt sich der Beitrag gemäß Abs. 3 auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.
(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.
(6) Der Versicherungsträger ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn er im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, gewerberechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften vorliegt. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 36 Z 2) - 1. 7. 1996.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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