BSVG § 203., BGBl. Nr. 559/1978, gültig von 31.12.2001 bis 31.12.2001
DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe, Ersatzleistungen# Schadenersatz und Haftung# Verfahren
ABSCHNITT V
§ 203.
Jahresvoranschlag
(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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