DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe, Ersatzleistungen# Schadenersatz und Haftung# Verfahren
ABSCHNITT V
§ 202d. Zusammensetzung des Beirates
(1) Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.
(2) Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu
1. zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 202 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Gruppen,
2. drei Sechsteln aus Vertretern der im § 202 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Gruppe,
3. einem Sechstel aus Vertretern der im § 202 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Gruppe.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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