DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe, Ersatzleistungen# Schadenersatz und Haftung# Verfahren
ABSCHNITT V
§ 202c. Enthebung von Beiratsmitgliedern (Stellvertretern)
(1) Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:
1. wenn die im § 202 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;
2. wenn einer der im § 202 Abs. 3 bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist. Überdies findet § 188 Abs. 1 Z 1 bis 4 Anwendung.
(2) Die Enthebung des Vorsitzenden des Beirates steht der Generalversammlung, die Enthebung der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) des Beirates dem Vorstand zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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