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BSVG § 196., BGBl. I Nr. 101/2000, gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe, Ersatzleistungen# Schadenersatz und Haftung# Verfahren

ABSCHNITT V

§ 196.

Den Leistungsausschüssen obliegt

1. die Feststellung der Leistungen der Pensionsversicherung sowie außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung,

2. die Feststellung der Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz,

3. die Feststellung der Leistungen der Unfallversicherung mit Ausnahme der Bewilligung einer Abfindung der Rente durch die Gewährung eines dem Werte der abzufindenden Jahresrente entsprechenden Kapitals,

4. die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstandes,

5. die Gewährung einer Leistung aus dem Unterstützungsfonds nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstandes,

6. die Gewährung einer freiwilligen Leistung,

soweit nicht die Besorgung darauf Bezug nehmender bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro gemäß § 195 Abs. 1 übertragen ist. Hiebei richtet sich der örtliche Wirkungsbereich nach dem Wohnsitz des Versicherten im Inland, in Ermangelung eines solchen nach dem (letzten) Betriebssitz im Inland.

(SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 3 Z 27k) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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