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BSVG § 191. Zusammensetzung der Verwaltungskörper, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2019

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe, Ersatzleistungen# Schadenersatz und Haftung# Verfahren

ABSCHNITT V

§ 191. Zusammensetzung der Verwaltungskörper

(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:

1. in der Generalversammlung 60;

2. im Vorstand 14;

3. in der Kontrollversammlung 9.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand angehören.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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