DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe, Ersatzleistungen# Schadenersatz und Haftung# Verfahren
ABSCHNITT V
§ 191. Zusammensetzung der Verwaltungskörper
(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:
1. in der Generalversammlung 60;
2. im Vorstand 14;
3. in der Kontrollversammlung 9.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand angehören.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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