DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe, Ersatzleistungen# Schadenersatz und Haftung# Verfahren
ABSCHNITT V
§ 191.
(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:
1. in der Generalversammlung 60;
2. im Vorstand 14;
3. in der Kontrollversammlung 9;
4. in den Landesstellenausschüssen
Niederösterreich/Wien 13,
Oberösterreich und Steiermark jeweils 8,
Burgenland und Kärnten jeweils 6,
Salzburg und Tirol jeweils 5 und
Vorarlberg 3.
(SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 3 Z 10) - 1. 7. 2000.
(2) Die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse sowie ein dem Bundesland Wien zuzurechnendes Mitglied des gemeinsamen Landesstellenausschusses Niederösterreich/Wien gehören gleichzeitig dem Vorstand an. Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.
(5. Nov., BGBl. Nr. 590/1981, Art. I Z 18 lit. a bis c) - . (19. Nov., BGBl. Nr. 22/1994, Art. I Z 24) - 1. 1. 1994; (SVÄG 2000. BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 3 Z 11 und § 274 Abs. 8 und 9) – .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76587