DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe, Ersatzleistungen# Schadenersatz und Haftung# Verfahren
ABSCHNITT V
§ 191.
(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:
1. in der Generalversammlung ............. 60,
2. im Vorstand ........................... 14,
3. in der Kontrollversammlung ............ 9,
4. in den Landesstellenausschüssen
Niederösterreich ...................... 10,
Oberösterreich und Steiermark jeweils 8,
Burgenland und Kärnten ....... jeweils 6,
Salzburg und Tirol ........... jeweils 5,
Wien und Vorarlberg ......... jeweils 3.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.
(5. Nov., BGBl. Nr. 590/1981, Art. I Z 18 lit. a bis c) - .
(19. Nov., BGBl. Nr. 22/1994, Art. I Z 24) - 1. 1. 1994.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76587