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BSVG § 186. Bestellung der VersicherungsvertreterInnen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2019

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe, Ersatzleistungen# Schadenersatz und Haftung# Verfahren

ABSCHNITT V

§ 186. Bestellung der VersicherungsvertreterInnen

(1) Die VersicherungsvertreterInnen sind nach den Abs. 2 und 2a in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden, und zwar unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Amtsdauer (§ 190) vorangegangenen Kalenderjahres.

(2) Die örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten haben im Wege der Landwirtschaftskammer Österreich 30 VersicherungsvertreterInnen in die Generalversammlung und acht VersicherungsvertreterInnen in den Vorstand zu entsenden. Dabei sind namhaft zu machen:

1. für die Entsendebereiche Niederösterreich/Wien, Oberösterreich und Steiermark je vier Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand;

2. für die Entsendebereiche Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Burgenland und Kärnten je zwei Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand.

(2a) Die Landwirtschaftskammer Österreich hat 30 VersicherungsvertreterInnen in die Generalversammlung, sechs VersicherungsvertreterInnen in den Vorstand sowie die Mitglieder der Kontrollversammlung zu entsenden. Die Entsendung ist auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppen so vorzunehmen, dass diese im jeweiligen Verwaltungskörper insgesamt nach dem System d’Hondt vertreten sind. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten zugrunde zu legen. § 191 Abs. 2 ist zu beachten. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin, so entscheidet das Los. Auf die zweitstärkste wahlwerbende Gruppe hat jedenfalls ein Mandat in der Kontrollversammlung zu entfallen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als VersicherungsvertreterIn sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung ist unzulässig.

(Anm.: Abs. 2b tritt mit in Kraft und wurde mit Ablauf des aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2010)

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Im Falle der Säumigkeit einer entsendeberechtigten Stelle hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach dem System d`Hondt unter Zugrundelegung der Mandatsergebnisse der Wahl zum jeweils satzungsgebenden Organ unter Anwendung von Abs. 2a fünfter und sechster Satz zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(4) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.

(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 4 zweiter Satz. Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 188) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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