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BSVG § 186., BGBl. I Nr. 43/2000, gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000

DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe, Ersatzleistungen# Schadenersatz und Haftung# Verfahren

ABSCHNITT V

§ 186.

(1) Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten, im Falle des Abs. 3 von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, jeweils nach Maßgabe der Abs. 2 und 3, unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Funktionsperiode (§ 190) vorangegangenen Kalenderjahres. (SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 3 Z 9) - .

(2) Das jeweils zuständige Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hat die Entsendung in den jeweiligen Landesstellenausschuss nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt vorzunehmen. Der Mandatsaufteilung im gemeinsamen Landesstellenausschuss Niederösterreich/Wien ist für die Entsendung von zehn Versicherungsvertretern (Stellvertretern) das Mandatsergebnis in der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich und für die Entsendung von drei Versicherungsvertretern das Mandatsergebnis in der Landwirtschaftskammer für Wien zugrundezulegen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. (SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 3 Z 9) - .

(3) Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat die Entsendung in die auf Bundesebene eingerichteten Verwaltungskörper (Generalversammlung, Vorstand, Kontrollversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt unter Anwendung von Abs. 2 vorletzter und letzter Satz vorzunehmen. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten zugrundezulegen. Die sich infolge der Anwendung des § 191 Abs. 2 ergebende Mandatsverteilung ist bei der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe auf das Ergebnis anzurechnen. Auf jene wahlwerbende Gruppe, die auf Grund der Zusammenrechnung der Landesmandatsergebnisse die zweitstärkste ist, hat jedenfalls ein Mandat in der Kontrollversammlung zu entfallen. Die gleichzeitige Entsendung ein- und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig. (SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 3 Z 9) - .

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Im Falle der Säumigkeit einer entsendeberechtigten Stelle hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung der Mandatsergebnisse der Wahl zum jeweils satzungsgebenden Organ unter Anwendung von Abs. 2 vorletzter und letzter Satz zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein. (SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 3 Z 9) - .

(5) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen.

(6) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 5 zweiter Satz. Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 188) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).

(1. Nov., BGBl. Nr. 684/1978, Art. XI Z 13) - 1. 1. 1979; (5. Nov., BGBl. Nr. 590/1981, Art. I Z 16 lit. a, b und c) - 1. 1. 1982;

(11. Nov., BGBl. Nr. 611/1987, Art. I Z 47 lit. a) - ;

(11. Nov., BGBl. Nr. 611/1987, Art. I Z 47 lit. b) - ;

(15. Nov., BGBl. Nr. 296/1990, Art. I Z 32) - 1. 7. 1990; (18. Nov., BGBl. Nr. 337/1993, Art. I Z 94 und 95 und § 247 Abs. 1 Z 2) - .

(19. Nov., BGBl. Nr. 22/1994, Art. I Z 24 und Ü. § 248 Abs. 2 letzter Satz) - .

(SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, Ü. § 274 Abs. 6) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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