DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe, Ersatzleistungen# Schadenersatz und Haftung# Verfahren
ABSCHNITT V
§ 183. Haupt-, Landes- und Außenstellen
(1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle, durch Landesstellen und, soweit dies nach Abs. 4 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.
(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.
(3) Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien eine gemeinsame und für jedes weitere Bundesland eine eigene Landesstelle zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist. Die Landesstellen haben für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen: (SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 3 Z 8) - .
1. Entgegennahme der Meldungen;
2. Standesführung und Kontrolle der Versicherten und Leistungsempfänger;
3. Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung;
4. Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Beiträge;
5. Entgegennahme von Leistungsanträgen;
6. Feststellung der Leistungen aus der Krankenversicherung und Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen sowie Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;
7. Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds im Rahmen der der Landesstelle aus diesem Fonds zugewiesenen Mittel;
8. Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sowie zur Festigung der Gesundheit und ihre Durchführung;
9. Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen;
10. Mitwirkung bei der Durchführung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung der Bauern;
11. Einhebung der Kostenanteile der Versicherten;
12. Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Krankenversicherung und Geltendmachung von Regreßansprüchen auf Grund von Leistungen aus dieser Versicherung;
13. Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung des Versicherungsträgers bei den für den Sprengel der Landesstelle in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgericht bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dem Oberlandesgericht und dem Landeshauptmann sowie bei anderen Behörden für das in Betracht kommende Land;
14. Aufnahme, Kündigung und Entlassung der Bediensteten der Landesstellen nach Maßgabe der vom Vorstand erlassenen allgemeinen Richtlinien;
15. Besorgung der mit der laufenden Geschäftsführung der Landesstelle verbundenen Vermögensverwaltung; die Satzung hat einen Betrag festzusetzen, bei dessen Überschreiten rechtsgeschäftliche Verfügungen der Genehmigung der Hauptstelle bedürfen;
16. Durchführung der Gesamtverträge und der damit verbundenen Kontroll- und Verrechnungstätigkeit.
(4) Der Versicherungsträger kann, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.
(5) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle richtet sich nach dem Wohnsitz des Versicherten im Inland, in Ermangelung eines solchen nach dem (letzten) Betriebssitz im Inland.
(6) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist hinsichtlich der im Abs. 3 genannten Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.
(7) Die den Landesstellen nach den am in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab als durch den Vorstand gemäß § 195 Abs. 1 übertragene Obliegenheiten.
(2. Nov., BGBl. Nr. 532/1979, Art. I Z 32) - 1. 1. 1980; (9. Nov., BGBl. Nr. 113/1986, Art. I Z 36) - ; (11. Nov., BGBl. Nr. 611/1987, Art. I Z 46 lit. a und b) - .
(19. Nov., BGBl. Nr. 22/1994, Art. I Z 24) - 1. 1. 1994.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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