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BSVG § 165. Fälligkeit des Überweisungsbetrages, BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT VI Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis und Ausscheiden aus einem solchen

1. Unterabschnitt Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis

§ 165. Fälligkeit des Überweisungsbetrages

Der Überweisungsbetrag nach § 164 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor gemäß § 45 aufzuwerten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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