TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
BSVG § 156a. Nichtanrechnung von Übergangsgeld, BGBl. I Nr. 158/2021, gültig ab 01.05.2020

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT V Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

§ 156a. Nichtanrechnung von Übergangsgeld

Übergangsgeld, das für die Dauer einer beruflichen Ausbildung gewährt wird, ist auf die Notstandshilfe nach § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG nicht anzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
TAAAA-76587