ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT V Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 150a. Maßnahmen der Rehabilitation
(1) Zur Erreichung des im § 150 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen gemäß den §§ 152 bis 154. Der Versicherungsträger gewährt diese Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Neigung, Eignung und der bisherigen Tätigkeit des Behinderten, bei den im § 150 Abs. 1 bezeichneten Pensionsbeziehern auch unter Berücksichtigung des Alters, des Zustandes des Leidens oder Gebrechens sowie der Dauer des Pensionsbezuges, sofern und solange die Erreichung dieses Zieles zu erwarten ist. (22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. II Z 28) - .
(2) Unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger auch Angehörigen (§ 151) eines Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern von Waisenpensionen (§ 129), die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 152 Abs. 1 Z 1 und § 154 gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse übersteigen. (22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. I Z 51) - 1. 8. 1998.
(22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. II Z 27) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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