ZWEITER TEIL Leistungen
Abschnitt IV Leistungen der Unfallversicherung
4. Unterabschnitt Leistungen im Falle des Todes des Versicherten
§ 149s.
Alle Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen und sind innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. (22. Nov., BGBl. I Nr. 140/1998, Abschn. II Z 26) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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